Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Karbatschstreich

Karbatschstreich

Nbf. Karbatschenstreich 
Hieb mit der Karbatsche, einer Lederpeitsche; die Verabreichung von Karbatschstreichen kommt seit dem ausgehenden 17. Jh. bis zum beginnenden 19. Jh. als Hauptstrafe bei geringeren Delikten (Bettelei und ä.) und als Nebenstrafe vorwiegend gegenüber Arbeitshausinsassen vor
  • di jenige, so von der zigeiner- oder rauberparthey zwar nit seynd, aber sich dennoch weiters im land betretten lassen ..., [sollen] das erstemal nebst wohl empfindlichen karbätschen-streichen [gestraft werden]
    1720 NArchHeidelb. 3 (1898) 191
  • 1726 Bayern/Faber,Staatskanzlei 51 S. 730
  • [Arbeitsscheue, Bettler und Müßiggänger sollen] von jeder gerichts- oder hofmarchs-obrigkeit das erstemal von 20 biß 30 starcken carbaͤtsch-straichen ... zur arbeit angehalten ... werden
    1726 Bayern/Faber,Staatskanzlei 51 S. 745
  • dise [des Landes verwiesene Protestanten, die bei heimblicher heimkehr betreten wurden] sind alsobald mit gebräuchender schärffen und wohlempfindlichen carbätschstreichen fort aus dem land zu schaffen
    1750? Hinterseer,Gastein 266
  • 1752 KurpfSamml. IV 629
  • 1752 SchwäbWB. IV 218
  • 1753 ArchSiebb.2 39 (1913) 802
  • 1761 Kreittmayr 349
  • die zuͤchtigung mit karbatsch- oder stock streichen hanget meistentheils als eine ausserordentliche straff von ermaͤßigung des richters ab. diese straff kann ... in mehrerley wege zuerkennet werden. erstlich ...
    1768 CCTher. 6 § 6
  • 1768 Salzburg/Ebel,Curiosa 64
  • wer mehr [tageslohn als ... 15 kr.] begehrt, soll auf 8 tage ins arbeithaus verfallen unter reichung wasser und brod, dann taͤglich 12 karbatschen-streichen 
    1774 Wagner,Civilbeamte II 178
  • [wer sich] bei einem ober- oder kreisamte als deist, israelit oder als sogenannter lampelbruder meldet, [dem] sollen ... 24 prügel oder karbatschstreiche auf den hintern gegeben und er damit nach hause geschickt werden
    1783 ZRG.2 Kan. 52 (1966) 311 Anm. 58
  • 1787 KurpfSamml. III 131 [betr. Wucher]
  • 1788 KropatschekForts. 28 S. 223
  • [Soldaten auf Urlaub sind] niemals mit stocksitzen oder karbatschstreichen, sondern in derley kleineren vergehungen mit andern bemessenen strafen zu belegen
    1790 KurpfSamml. V 606
  • 1790 LexÖstVerordn. 57
  • 1791 KurpfSamml. V 468
unter Ausschluss der Schreibform(en):