Karenzjahr, n.
Karenzjahr, n.
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dem oder denselben [abwesenden Pfründeninhabern] soll nach verfliessung des carenzjahres, solange sie absentes sein und pleiben, des jahrs von ihren canonicaten uffkunft nicht mehr als der dritte theil ... gereichet [werden]1598 Calenberg-Göttingen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 898 Faksimile
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carenz-jahr heißt uͤberhaupt ein jahr, in welchem jemand die einkuͤnfte noch entbehren muß, die sonst mit seinem amte verknuͤpft sind1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 700 Faksimile
- 1800 RepRecht V 156 Faksimile
- 1803 Zeumer,QS.² 524 Faksimile
- 1804 Gönner,StaatsR. 748 Faksimile
- 1806 Vahlkampf,Miszellen II 163 Faksimile
- 1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 226 Faksimile