Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Karenzjahr

Karenzjahr

, n.

  • dem oder denselben [abwesenden Pfründeninhabern] soll nach verfliessung des carenzjahres, solange sie absentes sein und pleiben, des jahrs von ihren canonicaten uffkunft nicht mehr als der dritte theil ... gereichet [werden]
    1598 Calenberg-Göttingen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 898
  • carenz-jahr heißt uͤberhaupt ein jahr, in welchem jemand die einkuͤnfte noch entbehren muß, die sonst mit seinem amte verknuͤpft sind
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 700
  • 1800 RepRecht V 156
  • 1803 Zeumer,QS.2 524
  • 1804 Gönner,StaatsR. 748
  • 1806 Vahlkampf,Miszellen II 163
  • 1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 226