Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3Karren

3Karren

, subst. inf.

das Befördern von Lasten mit einer Karre, hier als Gegenstand einer Verleihung durch eine Gemeinde
  • die von Wolmatingen múgent och das karren im dorffe verlihen, als sich gepuͤrt
    1464 Beyerle,Beitr. V 2 S. 449
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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