Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Karrenfahren

Karrenfahren

, n.

gerichtliche Abholung von Pfandgegenständen auf Betreiben des Gläubigers
  • wan von den creditoren um den karren angehalten werde, e. e. gericht solchen ... nicht befehle, sondren nur erlaube ..., daher es dann dem creditori frey stehe, diese beschimpfung dem debitori nachzulassen, so die ursach, warum schon öfters mit bewilligung der creditoren ... mit dem karrenfahren inngehalten worden
    1748 BaselRQ. I 2 S. 1007 (nr. 532)