Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Karrenlast

Karrenlast

, f.

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II halbe Schiffslast
  • weliche schiff nit als vil vnd minder bringen, das soll halben last sein vnd halben lon geben vnd soll ein karrenlast haißen, vnd sein zehen oder zwölf zentner vngeuorlichen
    1401 Laufenburg/Vetter,ORhein 109
  • 1441 LaufenburgStR. 103