Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kartendebit
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, m.
Handel mit Spielkarten (Karte II)
- 1750 ActaBoruss.BehO. IX 81 [urk.?]
- 1765 KurpfSamml. I 286
- es verbleibt der kartendebit nach wie vor ein regale und der handel damit ist nur den stempelvertheilern erlaubtPreußGS. 1810 S. 129