Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kasel

Kasel

, f.

aus mlat. casula (urspr. "Hütte", dann übtr. "Gewand", insb. "Meßgewand")
mantelartiges, insbesondere liturgisches Gewand, für den römisch-katholischen, protestantischen und auch jüdischen Ritus belegt, in rechtlicher Beziehung jedoch nur wie 1Kappe (I 2) als Gabe beim Eintritt in ein Stift
  • ayn ... probst hinfur in seiner ersten uffnemung inwenig drien monatt von dem tag der uberkomen gerwlichen besittzung ... schuldig sey ze kauffen ain choͤr cappen ... oder ayn casall ... und das alles anttwurtte er der kirchen und dem custer ... doch wellen wir, daz die wall zenemen die cappen oder casall ... sey in willkuͤr techans und capittels
    1460 Ellwangen/WürtGQ. X 99