Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kasse(n)beamte

Kasse(n)beamte

, m.

Kassenbedienter (zB. Rendant, Kassierer, Kontrolleur), der wegen seiner Verantwortlichkeit für die Kasse besonderen Verhaltenspflichten unterliegt und eine Kaution stellen muß
  • 1598 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 230
  • solle vnnser cammer ... den cassenbeambten aller orthen ... beuelchen, auf solche keüff sonnderbare obacht zu haben
    1617 QBehGBayr. 395
  • 1739 Scotti,Cleve II 1299
  • bei den ... von den cassenbeamten geleistet werdenden cautionen muͤssen die in der hypotheken-ordnung vorgeschriebenen foͤrmlichkeiten genau erfuͤllt ... werden
    1743 Scotti,Cleve II 1322
  • unter der benennung kassenbeamte ... werden alle diejenige beamte verstanden, welchen herrschaftliche gelder zur verwahrung, erhebung und verrechnung anvertraut sind
    1779 Scotti,Cleve IV 2145
  • 1787 NCCPruss. VIII 1221f.
  • 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 158
  • 1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 742
  • darf ... niemand eine die haͤlfte seines vermoͤgens uͤbersteigende caution fuͤr einen cassenbeamten ... machen
    1815 Scotti,Cleve IV 2863
  • 1815 WirtRealIndex I 492
  • kassebeamte 
    1818 StaatsbMag. II 193
  • die kuratoren muͤssen ... auf das privat-leben und den sittlichen karakter der kassen-beamten besonders aufmerksam sein
    1819 Brückner,MilKassenVerw. 67
  • 1819 Reyscher,Ges. XVIII 1259
  • exekutions-verhaͤngung gegen kassenbeamte wegen ersatzforderungen an ihre kasse
    1825 Reyscher,Ges. XVIII 417
  • sämmtlichen kassenbeamten untersagt seyn soll, in papieren oder waaren zu speculiren
    1827 SammlArnsberg I 33
  • 1829 Pöhls,HR. II 83 [keine Wechselfähigkeit]
unter Ausschluss der Schreibform(en):