Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kasse(n)beamte
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Kasse(n)beamte
, m.
Kassenbedienter (zB. Rendant, Kassierer, Kontrolleur), der wegen seiner Verantwortlichkeit für die Kasse besonderen Verhaltenspflichten unterliegt und eine Kaution stellen muß
- 1598 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 230
- solle vnnser cammer ... den cassenbeambten aller orthen ... beuelchen, auf solche keüff sonnderbare obacht zu haben1617 QBehGBayr. 395
- 1739 Scotti,Cleve II 1299
- bei den ... von den cassenbeamten geleistet werdenden cautionen muͤssen die in der hypotheken-ordnung vorgeschriebenen foͤrmlichkeiten genau erfuͤllt ... werden1743 Scotti,Cleve II 1322
- unter der benennung kassenbeamte ... werden alle diejenige beamte verstanden, welchen herrschaftliche gelder zur verwahrung, erhebung und verrechnung anvertraut sind1779 Scotti,Cleve IV 2145
- 1787 NCCPruss. VIII 1221f.
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- 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 158
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- 1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 742
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- darf ... niemand eine die haͤlfte seines vermoͤgens uͤbersteigende caution fuͤr einen cassenbeamten ... machen1815 Scotti,Cleve IV 2863
- 1815 WirtRealIndex I 492
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- kassebeamte1818 StaatsbMag. II 193Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- die kuratoren muͤssen ... auf das privat-leben und den sittlichen karakter der kassen-beamten besonders aufmerksam sein1819 Brückner,MilKassenVerw. 67
- 1819 Reyscher,Ges. XVIII 1259
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- exekutions-verhaͤngung gegen kassenbeamte wegen ersatzforderungen an ihre kasse1825 Reyscher,Ges. XVIII 417Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sämmtlichen kassenbeamten untersagt seyn soll, in papieren oder waaren zu speculiren1827 SammlArnsberg I 33
- 1829 Pöhls,HR. II 83 [keine Wechselfähigkeit]
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