Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kassenherr

Kassenherr

, m.

I Kastenherr (I), Verwalter von Kirchengut (III), vielleicht auch sprachlich zu Kastenherr gehörig
  • setzen vndt orden wier zum obersten vorstehern vndt caßen herrn [der kirchen guͤter] vnsere ... burgermeister vndt rathmanne einer jeden vnser stadt, die sollen solche guͤther ... sorglich vorhalten
    1540 CCMarch. I 1 Sp. 251
  • caßen herren des hospitals
    1540 CCMarch. I 1 Sp. 252
  • ordnung vnd wahle der vorsteher oder caßen herren der kirche vndt hospitals soll alle jahr geschehen auf den purificationis Mariae
    1540 CCMarch. I 1 Sp. 252
  • 1540 Sehling,EvKO. III 30
II zur Aufsicht über eine Kasse (II 1) bestelltes Mitglied eines Stadtrats 
  • der ... casse-herr soll wegen aller einnahme und ausgabe mit dem cassirer ordentliche rechnung fuͤhren und deswegen woͤchentlich einmal auf dem rathhause mit ihm zusammen kommen, um ihre buͤcher zu conferiren ... der cassirer soll nichts ohne vorgehende assignation des ... casseherrn und der 8 buͤrger auszuzahlen bemaͤchtiget seyn
    1706 CCHolsat. III 1163
  • 1706 CCHolsat. III 1175
III