Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kasse(n)rechnung

Kasse(n)rechnung

, f., Kassarechnung, f.

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Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben einer Kasse (II 1) 
  • 1616 Henisch 590
  • 1676 Moser,StaatsR. 32 S. 86
  • examination der cassa- und proviant-rechnung 
    1691 Moser,StaatsR. 30 S. 110
  • 1714 CCMarch. IV 3 Sp. 59
  • die caße-rechnungen von licent, contribution, magazin und andern einfluͤßen, wie auch die cammer- und schatzrechnungen, imgleichen die general- und particulaͤr-caßen-rechnungen sollen von unsern ... geheimten raͤthen ... eingenommen und uns relation davon erstattet werden
    1714 Spittler,Hannover II Beil. 125
  • die kaufleute ... eine cassarechnung halten, auf welcher, was baar eingenommen worden, der cassa in debet, die ausgaben aber in credit kommen
    1717 Hübner,ZtgLex.8 358
  • 1724 MittKönigsberg 2 (1910) 204
  • 1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 756
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 497
  • monita über die stadt- und kassarechnungen 
    1752 RottweilKasten. 22
  • die cassarechnung soll bei dem generalhaingerichte alljährlich abgeleget werden
    1772 AnnNassau 66 (1955) 218
  • 1773 Moser,KreisVerf. 259
  • der geheime stadtkastenschreiber fuͤhret die gegenrechnung und traͤgt die poͤste aus den kassenrechnungen ins hauptbuch unter ihrc gehoͤrigen titel ein
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 108
  • die cassenrechnungen [eines Ritterkantons] werden der regel nach zuvoͤrderst dem pleno vorgelegt und sodann erst abgehoͤrt
    1786 Kerner,RRittersch. I 127
  • muͤssen die amts- und kassenrechnungen ... diejenige einrichtung haben, wodurch alle einnahms- und ausgabsposten ... verrechnet, fort gegen alle veruntreuung ... gesicheret werden ... [und] muͤssen ... so gestaltet seyn, daß man ... jaͤhrlich den wirthschaftsetat ... so wohl im ganzen ... als auch bey jedem einzeln amt insbesondere ... uͤbersehen koͤnne
    1786 KurpfSamml. III 211
  • befehl, daß saͤmmtliche kastenamts- und kassenrechnungen mit dem 1. jaͤner anfangen und mit letzten dezember sich schließen sollen ...
    1786 KurpfSamml. III 212
  • 1788 HdbchÖstGes. XV 41
  • vier wochen vor dem ende eines jeden vierteljahrs muß die cassenrechnung ... fuͤr das naͤchste vierteljahr ... dem ober-appellations-gerichte eingereicht werden
    1819 Lohmann,HambRatschlüsse II 40
  • 1819 Württemberg/QStaatsR. 128
  • 1829 SammlArnsberg I 67
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