Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kassenzettel

Kassenzettel

, m. u. n., Kassazettel, m. u. n.

vgl. Kassenbuch

I Beleg über Ein- oder Auszahlung bei einer Kasse (II 1) 
  • wer geld aus der banco haben will, der soll ein gedrucktes cassa-zettel, so allezeit bey den buchhaltern verhanden seyn sollen, mit eigener hand fuͤllen und vollziehen lassen und seinen namen darunter setzen, und soll ... cassa-zettel hernacher dem buchhalter gebracht [werden], und wann derselbe findet, daß allsolche person so viel in avanz hat, als das cassa-zettel lautet, soll er ihn, den aßignatoren, um so viel debito machen und darauf das zettel unterschreiben und soll bemeldte person, von dem caßirer dazu verwiesen, unverzoͤgerlich bezahlet werden
    1710 HambGSamml. I 580
  • 1737 Moser,StaatsR. 30 S. 126
  • 1787 NCCPruss. VIII 1206
II schriftlicher Kasseabschluß 
  • sonderlich ... lieget ihnen [Kassendienern] ob, eine woche um die andere die cassen-zettel von der tages-einnahme des abends, wenn die rechnungen geschlossen, an die accise-cammer ... zu bringen
    1733 CCMarch. IV 3 Sp. 414
  • 1751 SammlSchlesOrdn. IV 219
  • 1752 SammlSchlesOrdn. IV 766