Kassenzettel, Kassazettel, m. u. n.
Kassenzettel, Kassazettel, m. u. n.
vgl.
Kassenbuch
I
Beleg über Ein- oder Auszahlung bei einer Kasse (II 1)
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wer geld aus der banco haben will, der soll ein gedrucktes cassa-zettel, so allezeit bey den buchhaltern verhanden seyn sollen, mit eigener hand fuͤllen und vollziehen lassen und seinen namen darunter setzen, und soll ... cassa-zettel hernacher dem buchhalter gebracht [werden], und wann derselbe findet, daß allsolche person so viel in avanz hat, als das cassa-zettel lautet, soll er ihn, den aßignatoren, um so viel debito machen und darauf das zettel unterschreiben und soll bemeldte person, von dem caßirer dazu verwiesen, unverzoͤgerlich bezahlet werden1710 HambGSamml. I 580
- 1737 Moser,StaatsR. 30 S. 126 Faksimile
- 1787 NCCPruss. VIII 1206 Faksimile
II
schriftlicher Kasseabschluß
vgl.
Kassenrechnung
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sonderlich ... lieget ihnen [Kassendienern] ob, eine woche um die andere die cassen-zettel von der tages-einnahme des abends, wenn die rechnungen geschlossen, an die accise-cammer ... zu bringen1733 CCMarch. IV 3 Sp. 414 Faksimile
- 1751 SammlSchlesOrdn. IV 219
- 1752 SammlSchlesOrdn. IV 766