Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kassier(er)

Kassier(er)

, m.

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im 16. Jh. aus italienisch cassiere entlehnt

I mit der Einziehung oder Auszahlung von Geld befaßter Kassenbeamter, oder Kassenbedienter 
II
Indossant eines Wechsels 
  • ein trassirer oder ein cassirer eines wechsel-briefs, der wegen nonacceptation protestiret, ist nicht gehalten, auf eine blosse nachricht, sondern, so bald ihm der protest vorgezeiget wird, ... alsdenn an den inhaber des briefs, oder vorzeiger des protests, zu seinem vollkommenen genuͤgen gnugsame versicherung zu geben: vor die bezahlung des wechsel-briefs am verfall-tage des orts, wo die bezahlung geschehen soll
    1768 Siegel,CJCamb. II 266
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