Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kastenamtslehen

Kastenamtslehen

, n.

  • casten-amts-lehen sind außer bisher angeführten lehen fast alle übrige im lande und werden darum also genannt, weilen sie beym amte verliehen werden. ihrer natur und eigenschafft nach sind es erb-zinnß-lehen, darinnen söhne und töchter, schwager und vettern in gleiche theile succediren können, auch die der besizer gegen errichtung eines herkömmlichen lehen-geldes nach belieben veräußern kann, jedoch daß es mit des lehensherrn vorwißen geschehe und der käuffer, wie die worte lauten, ein annehmlicher unterthan und lehenmann sey
    1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72
  • 1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 74