Kastenamtswaldhammer, m.
Kastenamtswaldhammer, m.
¹Hammer (V), mit dem der Kastenbeamte zusätzlich zur Marke des Forstmeisters in den Kastenamtswaldungen das zum Verkauf bestimmte Holz kennzeichnet
vgl.
Kastenamt (I)
- 1789 Moser,ForstArch. VI 324
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[nur das Stammholz darf abgegeben werden, das] durch den ... kastenbeamten mit dem kastenamts-waldhammer ... am stamm und stock neben dem forstmeisteramts-marche bezeichnet ist1789 Moser,ForstArch. VI 323