Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kastenbeamte
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Kastenamtswaldhammer
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Kastenamtszunftmeister
Kastenausgabe
Kastenausmeß
Kastenbauer
Kastenbeamte
, m.
Beamter (I) eines Kastens (III), insb. mit der Aufsicht über den Eingang der Kastengefälle sowie über die Kastenamtswaldungen betraut
- unsere pfleg-, gerichts- und casten-beamte1706 JbStraubing 59 (1956) 103
- von unseren gerichts- und kastenbeamten ... alle halb jahr einmal ... [die forstordnung] oͤffentlich ... abgelesen werde1730 KurpfSamml. IV 978Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 157
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- 1757 Kreittmayr 121
- 1762 Kreittmayr 460
- 1774 Wagner,Civilbeamte II 249
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- 1779 QFAgrG. II 328
- 1787 Moser,ForstArch. I 52
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- beede kastenbeamte sowohl bey eindienung, als wiederumiger abgab der getreider jedesmal auf den kasten selbst gegenwaͤrtig seyn muͤssen1789 KurpfSamml. V 47Faksimile - in Google Books
- ist den umsturzcommissarien ... aufgetragen ... alle geldausstaͤnde grundmaͤßig zu liquidiren, sofort die abhaltende liquidationsprotocolla mit den kastenbeamten zu unterschreiben1789 KurpfSamml. V 48Faksimile - in Google Books
- ist allen kastenbeamten der ... auftrag ... zu machen, daß sich ... keiner unterstehen solle, von den guͤltunterthanen anstatt des natural-diensts das geld anzunehmen und alsdann die getreider selbst anzukaufen und auf den kasten zu schuͤtten1789 KurpfSamml. V 48Faksimile - in Google Books
- [nur das Stammholz darf abgegeben werden, das] durch den ... kastenbeamten mit dem kastenamts-waldhammer ... am stamm und stock neben dem forstmeisteramts-marche bezeichnet ist1789 Moser,ForstArch. VI 323
- 1797 KurpfSamml. V Reg. 2
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- KurpfSamml. V Reg. 10
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