Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kastenbeamte

Kastenbeamte

, m.

Beamter (I) eines Kastens (III), insb. mit der Aufsicht über den Eingang der Kastengefälle sowie über die Kastenamtswaldungen betraut
  • unsere pfleg-, gerichts- und casten-beamte 
    1706 JbStraubing 59 (1956) 103
  • von unseren gerichts- und kastenbeamten ... alle halb jahr einmal ... [die forstordnung] oͤffentlich ... abgelesen werde
    1730 KurpfSamml. IV 978
  • 1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 157
  • 1757 Kreittmayr 121
  • 1762 Kreittmayr 460
  • 1774 Wagner,Civilbeamte II 249
  • 1779 QFAgrG. II 328
  • 1787 Moser,ForstArch. I 52
  • beede kastenbeamte sowohl bey eindienung, als wiederumiger abgab der getreider jedesmal auf den kasten selbst gegenwaͤrtig seyn muͤssen
    1789 KurpfSamml. V 47
  • ist den umsturzcommissarien ... aufgetragen ... alle geldausstaͤnde grundmaͤßig zu liquidiren, sofort die abhaltende liquidationsprotocolla mit den kastenbeamten zu unterschreiben
    1789 KurpfSamml. V 48
  • ist allen kastenbeamten der ... auftrag ... zu machen, daß sich ... keiner unterstehen solle, von den guͤltunterthanen anstatt des natural-diensts das geld anzunehmen und alsdann die getreider selbst anzukaufen und auf den kasten zu schuͤtten
    1789 KurpfSamml. V 48
  • [nur das Stammholz darf abgegeben werden, das] durch den ... kastenbeamten mit dem kastenamts-waldhammer ... am stamm und stock neben dem forstmeisteramts-marche bezeichnet ist
    1789 Moser,ForstArch. VI 323
  • 1797 KurpfSamml. V Reg. 2
  • KurpfSamml. V Reg. 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):