Kast(en)herr, m.

I Mitglied eines Kollegiums, das das zum Kasten (IV) gehörende Kirchengut verwaltet, Kirchvorsteher
II Mitglied eines Kollegiums, das das zum Kasten (III) gehörende Gut verwaltet, auch Vorsteher des Kastens (III) oder einer (Stadt-) Kasse (II 1)
  • 1567 BeitrRostock 4, 2 (1905) 64 (eigenes Siegel) [Buchführung]
  • es soll denn ... kastenherrn [der städtischen Kasse] beneben ander ihrem bevelich auff das gemeine beste zu sehen ..., auch ... bevolen werdenn ... zu sehen auff der stadt grentz, grundt und eigenthumb, whor ... dasselbig ... mocht in besserung ... gebracht werdenn ... es sollen auch die kastenherrn bei den vorwaltern der empter ... nachforschung thuen, ob ... bei eines jedern vorwaltung noch was befunden, welchs dar kunte ... in besserung gebracht [werden]
    1567 BeitrRostock 4, 2 (1905) 65
  • 1567 BeitrRostock 4, 2 (1905) 67
  • Ende 16. Jh. Gutzeit,Livl. II 11 Faksimile
  • 1602 Deus,HerrenSoest 518
  • das der castenhern etzliche zusammenberuffen, bei dehnen wegen des vorrhatts [an Geld] erkundigung soll eingenommen werden
    1604 ActaBrandenb. I 53
  • 1663 ProtBrandenbGehR. VI 933
  • die disposition ... dieser gelder [von den donativen, fräuleinsteuren, pathenpfennings-, kronsteurgeldern] ist denen kastenherren [als 3 landräthen und 3 von der ritterschaft und adel] gelassen, doch daß sie davon dem lande und kleinen städten dieses königreichs rechnung thun müssen
    1713 ActaBoruss.BehO. I 514 Faksimile
  • seine vorzügliche sorge wird der kastenherr dahin anzuwenden haben, daß die ... zinse und gülten ... konserviret, die zins- und gültreicher zu richtiger ... lieferung an kaufmannsgut und wohlgesäuberter ware ... angehalten werden
    1752 RottweilKasten. 7
  • der kastenherr hat sein ganzes vermögen und darunter specialiter 1000 gulden werts an liegenden gütern zu einer wahren ... hypothek einzusetzen
    1752 RottweilKasten. 44
  • der kastenherr ... der vorgesetzte einer kasse, so fern er die stadtkasse ... zu verwalten hat
    1775 Adelung II 1513 Faksimile
  • kastenherr, so hießen in alten zeiten ... diejenigen, welche die oͤffentlichen steuern ... einzunehmen hatten
    1785 Hennig,PreußWB. 118 Faksimile