Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kastenschwand

Kastenschwand

, m.

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vereinzelt auch f., Grundwort eine Nominalbildung zu schwinden und schwenden 
natürlicher Abgang des in einem Kasten (II 3) eingelagerten Getreides, der bis zu einer obrigkeitlich bestimmten Höhe als üblich anerkannt ist (wobei der Kastenknecht I ursprünglich Getreide bis zu dieser Höhe als Teil seiner Entlohnung dem Kasten II 3 entnehmen darf)
  • nach 1729 HeidelbAbh. XV 71 [urk.?]
  • bey jedwedem angeblichen abgang, wie lang das getraid auf dem kasten geblieben, ob es neu oder alt, feucht oder trocken eingebracht worden, wohl untersucht und der kastenschwand hiernach ermaͤßigt [werden solle]
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 191
  • ist vermoͤge gnaͤdigster hofkammer-resolution ... zur kastenschwand von ... waitzen und korn der 80ste theil passirlich
    1774 Wagner,Civilbeamte I 189
  • 1775 Adelung II 1513
  • 1785 Krünitz,Enzykl. 35 S. 672
  • [als] kastenschwand ... darf ... nur mehr der bey dem umsturz von selbst sich ergebende abgang per ausgab verrechnet werden
    1788 KurpfSamml. IV [ebd. III 335 Marginalie]
  • die bis dahero unschicklich eingefuͤhrt gewest alte observanz mit verrechnung der kastenschwand keinen angang mehr findet, sondern ... getreue amtirung anverlanget wird
    1789 KurpfSamml. V 48
  • 1797 KurpfSamml. V Reg. 112