Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kastenzehnt

Kastenzehnt

, m.

wie Kastengefälle 
vgl. Zehnt
  • [Beschwerde,] dass du [Castlan] den sogenanten kastenzeenden ..., da von jeder kuhe winterung ein immi halb gersten und halb haber ... jährlich geliferet wird, mit dem grossen mäss zu beziehen begehrt, da doch sy die landleüth gleich ihren vorelteren disen zeenden ... bey dem ... einfachen bärn-mäss jehweilen abgestattet
    1711 Niedersimmental 158
  • 1774 Wagner,Civilbeamte I 72
  • oJ. Gmür,ZehntBern 128