Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kasualverbrechen

Kasualverbrechen

, n.

Bestimmungswort zu lateinisch casualis = zufällig
ungeplantes Verbrechen 
  • es sollen ... diese frey-staͤdte nicht denen muthwillig und vorsaͤtzlichen, sondern nur denjenigen todtschlaͤgern zu statten kommen, so aus hitz des zorns uͤbereilet oder sonst zufaͤllig zu diesen verbrechen gekommen ... dieses juris koͤnnen auch obaerirte schuldner ... geniessen ... es waͤre dann das privilegium in specie auf den todtschlag und andere casual-verbrechen restringiret
    1705 KlugeBeamte I2 372
unter Ausschluss der Schreibform(en):