Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufbrief
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, m.
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seit Anfang des 14. Jh.s häufig belegt
Urkunde über einen Kauf (I), die meist vor einer amtlichen Stelle oder durch dieselbe (auch doppelt) ausgefertigt wird, die Einzelheiten der Kaufsabrede enthält und ursprünglich nur zum Beweis des geschlossenen Kaufvertrags dient, später aber bei vereinbarter Schriftform Wirksamkeitserfordernis sein kann
Urkunde über einen Kauf (I), die meist vor einer amtlichen Stelle oder durch dieselbe (auch doppelt) ausgefertigt wird, die Einzelheiten der Kaufsabrede enthält und ursprünglich nur zum Beweis des geschlossenen Kaufvertrags dient, später aber bei vereinbarter Schriftform Wirksamkeitserfordernis sein kann
- darumb das diser gewerft, chaufbrief und red stet beleib ..., gib ich ... disen brief1305 SPöltenUB. I 214Faksimile - in Google Books
- 1307 hschr./SteirLArch.
- de hove ..., de wy ... hebbet verkoft vor eyn eyghen gud, alse de koypbref heldet, den wy up den koyp ghegheven hebbet1355 ClarenbergUB. 87Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- 1357 MWirzib. IX 178
- 1362 BaselUB. IV 266
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- 1366 MecklUB. XVI 92 nr. 9537
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- 1366 RegensbUB. II 283
- und schüllen in daruber geben ainen chaufbrif nach des landes recht1368 SPöltenUB. II 5
- 1369 DOrdHessenUB. III 85?
- so der richter chaufprief umb ein haus ... sigeln schol, so schol er den alten brief und den neuen genenander verhoren1376 PettauStR. Art. 72Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- 1384 BernStRechn.(1375/84) 323
- 1394 Schmoller,StraßbTucherZft. 14
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- 1405 HeilbronnUB. I 185
- 1408 UlmRotB. Art. 253
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- 1413 NÖsterr./ÖW. VII 680
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- 1415 JenaUB. II 33
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- 1432 ZürichStB. III 148
- 1450 HalleSchB. II 522
Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern
- 1453 BrüxStB. 126
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- 1456 LeipzUnivUB. 101
Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- 1470 ArnstadtUB. 341
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- 1477 ArgauLsch. I 197
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- wo ... ainer ainen kaufbrief uber ain erb mit des gruntherrn oder pergmaisters sigil nemen wolt, der ist von dem phunt 2 ₰1512 NÖsterr./ÖW. VII 960Faksimile (ca. 47 KB)
- 1520 RevalStR. II 135
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- haben bisher unser pfarrer oder kirchherrn uber der kirchen güeter ... die ... kaufbrief ... mit iren insigln verfertigt1525 Gastein/MittSalzbLk. 27 (1887) 246
- 1526 MosbachStR. 600
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- ob ... ainer ein guet zweimal verkaufet und dem ainen tail ainen kaufbrief gäb und ime dasselbig gut einantwurtet und darnach den andern tail in der stat grundpuech an die gwer brächt, so sol dasselb guet dem kaufer, der ... in posess ist, verfolgen1526 Tomaschek,Wien II 150Faksimile - in Google Books
- 1533 Breunle 58r-62v [Formulare]
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- 1533 LübRatsurt. III 219
- deelbreve, kopbreve unde schedingesbreve können nummermer vorliggen edder vorolden1534 Bunge,Rbb. 254Faksimile (ca. 125 KB)
- 1539 PommVis. I 137
- um 1550 Walther,Trakt.(Ri.) 8
Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- 1552 HolstVierstUrt. 225
- wo sich ... befund, daß ... ain kaufbrief geferlicher weise und zu verhinderung des einstands anders dann im kaufherkommen aufgericht wäre, darumen sollen sie [verkaufer und kaufer] als die mainaidigen ... gestraft werden1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 184
- das ... die khauffbrief ... bei der geschwornen stadtschreiberey geschriben und ... mit gemelter stadt ... grundinnsigeln ... besiglet, auch ... in die grundpüecher ... eingeschriben werden1572 MünchenStR.(Auer) 244Faksimile (ca. 191 KB)
- 1574 DrentheGoorspr. I 128
- 1580 IlsenburgUB. II 339
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- 1595 SchriesheimW. 157
- [laut e.] kauf- und wehrbriefes1597 WitzenhStB. 200
- solle ... für ein ... genuegsamben khaufbrief verstanden werden, darin die articl der khaufberednus ... einverleibt, und der von zwaien ... zeügen neben des verkhaufers fertigung mitgefertiget1599 NÖLREntw. II 1 § 24
- so soll hinfüro keinem, wär er auch sye, über ligende güter ... kauffbrieffen ... mit eigner hand zu schryben ... zugelassen syn1616 WaadtStat. 62Faksimile (ca. 245 KB)
- BadLO. 1622 Bl. 22v
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- 1649 MHungJurHist. V 2 S. 223
- 1650 EstRitterLR. 175
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- von verfertigung der kauf- und tauschbriefe auf den dörfern ...1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 628
- so ein kauf auf benänte zeiten bezalt soll werden ... sollen sie selbige ... in beeder kaufbriefen eintragen laßen1667 NÖsterr./ÖW. VII 665Faksimile (ca. 47 KB)
- 1669 Seestern-Pauly 84
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- es sollen auch die kaufbrief bei der oberigkeit geschrüben und ordentliche gwöhr genohmen werden1685 NÖsterr./ÖW. VIII 370Faksimile (ca. 44 KB)
- die traditio dominii ... durch einhaͤndigung der kauff-brieff, gewehr, verfertigung und uberschreibung der guͤter ... voͤllig geschihet1688 Beckmann,Idea 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1698 Hohenzollern-Hechingen/QNPrivatR. II 1 S. 726
- alle kaufbrief und vertrag, welche sich in der herrschaft ereignen, die sollen alle in dem ambt geschehenEnde 17. Jh. Westungarn/ÖW. VII 1023Faksimile (ca. 44 KB)
- welcher burger ihm markt ain aigene behaußung und keinen rechten aignen auf ihme lautenten kaufbrief dariber hat, der ist schuldig ... ain ordentlichen kaufbrief dariber von gemainen markt verfertigter hinaußzunemben17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 191Faksimile (ca. 51 KB)
- ein underpfand kann dem glaͤubiger verschrieben werden ... in kauff- und tausch-brieffen1709 Mutach 84Faksimile (ca. 141 KB)
- da der grund-herr den käuffer in das urbarium oder grund-buch einschreibet, darüber ein instrument oder kauff-brieff verfertiget und solchen brieff dem käuffer oder neuen erb-rechter zustellet, ist in rechten an statt der würcklichen immission oder einsetzung in die possession1721 Bluemblacher 3Faksimile (ca. 102 KB)
- wo ein schrifftlicher kauff-brieff erfordert wird, mag man vor dessen ausfertigung zuruͤcktreten1722 Beier,HdwLex. 208Faksimile - in Google Books
- [bei Errichtung eines K.] zuunterscheiden ist ..., ob solches nur allein zur gedaͤchtnuß und desto leichteren beweisthum oder aber in dem vorhaben geschehen seye, daß die schrifft als ein wesentliches stuck des kauffs und derselbe, so lang die schrifft nicht zum stand gebracht, vor unguͤltig und unvollkommen gehalten werden solle, zumahlen ersteren falls die kauff-handlung ihre richtigkeit ... erlanget, wann schon der kauff-brieff noch nicht ausgefertiget ... wird, wann sie durch beeydigte zeugen ... bewiesen werden kann, ... letsteren falls aber der kauff und verkauff nicht fuͤr vollkommen und guͤltig gehalten, auch ein jedere parthey wieder ohne entgelt zuruckgehen und denselben aufheben kan, bis und so lang der kauff-brieff ... nach der abred eintweder allein von denen partheyen oder aber durch einen obrigkeitlichen schreiber und notarium gehoͤriger massen geschrieben und voͤllig zu papeir gebracht worden1730 Leu,EidgR. III 374Faksimile - in Google Books
- [der] kauf-brief ... kein wesentliches stuͤck eines kaufcontracts, sondern ... nur zu einem bessern beweiß dienlich ist1731 AnmFrankfRef. I 165
- dass bei einem kauff um ligende güter alle darauf hafftende ... beschwerden und schulden ... in dem kauffbrief deutlich vernamset werden sollenBernGS. 1762 S. 52
- kaufbrief ... das instrument, welches uͤber den geschlossenen kauf errichtet wird, worinnen die beederseitigen verbindlichkeiten des kaͤufers so wohl als verkaͤufers enthalten sind1762 Wiesand 624Faksimile - in Google Books
- in die kaufbriefe ... von denen sogenannten gerechtigkeiten nichts inserirt werden solle1770 Lahner,Samml. 778Faksimile - in Google Books
- bei ... vor dem weinkauf zurückgenommenen käufen wird aber kein kaufbrief aufgesetzt und hat selbst verstandner maßen kein zugrecht statt1793 Rottweil/QNPrivatR. II 2 S. 419
- 1794 PreußALR. II 7 § 137
- 1798 RepRecht II 287
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