Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauferbe
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Kaufende
Kaufenpfennig
Kauf(en)schaft
Kaufenschaftsgut
Käufer
Käuferamt
Kauferbe
, m.
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Einstandsberechtigter
- es ist auch recht, daz der ambtman kauferben soll nemen ain lehen mit oder nach der hausgenossen rath1402 Kitzbühel/ÖW. II 78Faksimile (ca. 46 KB)
- ob aber frond herfürkämen und woltn an den kauf sten und di kauferben wärn, den soll man in dem kauf ir erbschaft nit abschlahn, und mugn an den kauf sten1. Hälfte 16. Jh. Innviertel/ÖW. XV 117
- 1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 184f.
- daß ... ain kauferb an ain solch verkauft lehen und vererbt gut in der obbestimten zeit und maß und mit wissen ... der lehen- und grundherrn auch steen mag1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 186
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