Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauffreigeld
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, n.
wie Kauffall (II)
- wann ... ein guth durch ordentlichen kauffcontract vnd dergleichen in eines andern gewalt kombt, so folgt der obrigkeit wegen solcher veraͤnderung auch der zehente theil darvon ..., das kauff-freygelt, zu latein laudemium1687 FinsterwalderObs. II 402Faksimile - in Google Books
- ist das kauffreigeld bei iedem kaufe mit hoͤchstens 10 vom hundert von dem liegenden gute dergestalt zu bezahlen, daß solches nur einer, entweder der kaͤufer, oder der verkaͤufer, woruͤber sich beide einzuverstehen haben, zu entrichten hat1785 HdbchÖstGes. IX 777
- von beutellehen ... ist so wohl die lehengebuͤhr als das kauffreygeld mit 6 von hundert zu entrichten1811 Heinke,NÖLehenR. I 182Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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