Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauffreigeld

Kauffreigeld

, n.

wie Kauffall (II) 
  • wann ... ein guth durch ordentlichen kauffcontract vnd dergleichen in eines andern gewalt kombt, so folgt der obrigkeit wegen solcher veraͤnderung auch der zehente theil darvon ..., das kauff-freygelt, zu latein laudemium
    1687 FinsterwalderObs. II 402
  • ist das kauffreigeld bei iedem kaufe mit hoͤchstens 10 vom hundert von dem liegenden gute dergestalt zu bezahlen, daß solches nur einer, entweder der kaͤufer, oder der verkaͤufer, woruͤber sich beide einzuverstehen haben, zu entrichten hat
    1785 HdbchÖstGes. IX 777
  • von beutellehen ... ist so wohl die lehengebuͤhr als das kauffreygeld mit 6 von hundert zu entrichten
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 182
unter Ausschluss der Schreibform(en):