Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufgärtner

Kaufgärtner

, m.

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Gärtner (I), eingekaufter (II) Halbbauer
  • kauffgaͤrtner, die ihre eigene erkauffte garten haben, sollen gleichfals ihrer herrschafft ... umbs geordnete taglohn ... arbeiten
    1633 CCPrut. II 124
  • sollen die kauffgaͤrtner und ihre kinder unterthanen seyn, unter welches jurisdiction und erbe sie sich niedergelassen
    1640 CCPrut. II 83
  • 1647 ProtBrandenbGehR. III 697