Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufgeld

Kaufgeld

, n.


I Kaufpreis
  • wer auch, daz der vorgnant keuffer abgieng ..., e im daz obgenant kaufgelt genczlich wider worden wer
    1343 MWirzib. IV 465
  • wir ... sullen dann sie dezselben kaufgelts an hallern, pfennigen ... weren und verzalen
    1357 MWirzib. IX 180
  • 1390 Ogris,LeibrenteMA. 290
  • dasz kainer ... kein ... acker ... verkaufen soll in gleichem zimlichem werd, nemblich ainer solichen masz, das zwainzig gulden kaufgelts ... über das, [das] daran järlich ... verpawen wurdet, ain gulden järlieher nutzung ... ertragen muge
    1450 Schwaben/GrW. VI 223
  • [H.W. hat dem P.W. einen Zins] für etlich hinderstellig kaufgelt uff widerkauff ingesatzt
    1461 FreibergUB. I 213
  • hergegen ist der kauffer schuldig, das bedingt kaufgelt dem verkauffer alsspald zubezalen
    NürnbRef.(1479/84) XVI 1
  • es soll auch dheiner den andern sein kaufgelt nicht abspennen weder mit worten oder werckon
    1487 WürzbPol. 193
  • wir ... haben ... sulche vier gulden ierlicher ... darlegungen ... vor hundert ... guldene koufgeldes gegeben
    1488 KahlaUB. 59
  • so ... das kaufgelt in angedingter zyt nit bezalt were ..., solichen kauf abzutryben clag furgenommen mag werden
    1498 Worms/QNPrivatR. I 1 S. 101
  • 15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 81
  • so gehoͤrn zů aim besteendigen kauff bedertail verainung, bezalung des kauffgelts 
    Layensp. 1509 J 8r
  • 1557 BremgartenStR. 110
  • soldt ihr bey jederm gericht ... ein buch vndt prothocoll halten, darin ... der pfandtschilling oder kauffgeld ... vertzeichnet ... werden
    1577 Strippel,WährschKurhess. 303
  • soll auch das khauffgeldt zu ainem jeden termin ... bey und fur gericht erlegt werden
    1582 MHungJurHist. IV 2 S. 200
  • 1583 HadelnLR.(Spangenb.) II 24, 5
  • de mit der frouwen gekoepschlaget hefft, de vorluͤst syn koep-geldt 
    1593 JütLow.3 III 44 § 3
  • es soll kainer ... seinem nachpern auf fechsung seiner frucht auf ... kauf fürleichen bei verlierung des kaufgelts 
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 946
  • [wenn e. Ausländer ohne kgl. Bewilligung e. Gut kauft,] so soll nicht allein solches ... land-gut, sondern auch das ... kauff-geld ... dem könig heimfallen
    1627 BöhmLO. A 20
  • der kaͤuffer die ubergabe der von ihme gekaufften sachen von dem verkaͤuffer nicht ehender mit bestand begehren kann, er habe dann ... das kaufgeld wuͤrcklich erleget oder ... sich hierzu angeboten
    1731 AnmFrankfRef. I 167
  • lex commissoria, ein gesätz des innhalts: wenn der käuffer das kauff-geld zu rechter zeit nicht erlegt, mag der verkäuffer mit dem kauff zurückweichen
    1752 Freuler Anh. III 23
  • 1768 HambGSamml. V 19
  • 1770 Krünitz,Enzykl. VIII 354
  • 1772 CSax. I 999
  • die im kaufinstrumente ausgedruͤckten kauf- und verkaufsgelder [sind] mit einem ... unterpfandsrechte versehen
    1789 Thomas,FuldPrR. III 240
  • hat also der verkäufer das kaufgeld ... empfangen, so muß er ... das erhaltene bis zur übergabe landüblich verzinsen
    1794 PreußALR. I 11 § 110
  • der käufer hingegen ist verbunden, die sache sogleich oder zur bedungenen zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das kaufgeld bar abzuführen
    1811 ÖstABGB. § 1062
  • 1830 Puchta,Justizämter II 351
  • kaufgelder oder kaufzieler ist die benennung des kaufschillings, der nach inhalt des ... contracts entweder gleich baar oder nach einer bestimmten zeitfrist ganz oder zum theil an den ..., von [dem] ... gekauft worden, mittel- oder unmittelbar bezahlt werden soll
    1832 Schlössing,KaufmWB. 189
II als Kaufpreis Hauptbestandteil des bei Ausübung des Zugrechts vom Zugberechtigten zu zahlenden Preises
  • dat koepgeldt mit den gadespenninge ... in dem gerichte nedder leggen
    nach 1517 Pufendorf IV app. 43
  • haben ... die burgermeister ... macht und gewalt, sollich gut, so eim frembden verkauft worden, in selbigen kaufgeld an sich zu lössen
    1557 Wiesloch 714
  • 1563 HolstVierstUrt. 304
  • so ein gut verkauft wird, so hat der nächstbefreunte des verkäufers zu solchem kaufgut diese freiheit, daß er dem käufer in 6 wochen und 3 tag das kaufgeld erstatten und damit solch gut an sich lösen möge
    1563 PfälzW. II 515
  • 1586 ZMarienwerder 49 (1911) 23
  • PreußLR. 1620 IV 7,5 § 20
  • 1715 MurtenStR. 477
  • 1786 LVerordnLippe III 223
  • [den Erben] gestattet wurde, ... nach geschlossenem kaufe gegen erstattung des kaufgelds in den kauf einzutreten
    1824 Mittermaier,PrivR. 169
III Verkaufs- oder Übernahmepreis bei Erbteilung
  • in den newen mannlehen, die aus gemeiner erbschafft ... erkaufft ..., seynd jedoch die brüder gegen den schwestern ... das kauffgelt zu ihrem angeburenden theil zu vergleichen schuldig
    FrkLGO. 1618 II 75 § 5
IV Erlös bei Zwangsverkauf oder Zwangsversteigerung
  • sol dasselbe hauß ... drey die nechstfolgende sontage ... feilgebohten werden, wer nun in solcher zeit das meiste kauffgeld ... bieten würde
    JoachimsthalBO. 1548 S. 79
  • licitant soll das licitirte kaufgeld in 24 stunden erlegen
    1727 PreußSeeR. X 57
  • 1736 BrschwLO. II 834
V Abgabe bei Kauf oder Verkauf
  • dann das kaufgellt, so ierlich von sölhen aufkauffen gefellt, das sol durch denselben unsern pfleger eingenomen werden
    1473 Kogler,Kufstein 75
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 804
  • erfolgt ... die veraͤnderung des lehenmannes durch kauf, so ist nebst dem lehengelde von 5 percenten das kaufgeld mit eben so viel zu bezahlen
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 182
VI Handgeld
VII Gebühr für die Ausübung des Berufs eines Vorkäufels oder für die Zulassung zu einem Gewerbebetrieb
  • als ... durch unser amtleut und landsässn aus altem gebrauch den fürkeufln gegen bezalung ainer geringen summa als zehen oder fünfzehen kreuzer, so man das kaufgelt genent, allerlai pfenwerd in iren amtsverwaltungen und gebietn aufzekaufen vergunt und zugelassen, so wöllen wir dasselb hiemit auch aufgehebt und denselben unsern amtleutn und landsässn, solch kaufgelt ze nemen oder jemand den fürkauf zu gestatten, genzlichen verpotn haben
    1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 208
  • alle stimpler, so vor der ordnung das glaserhandwerk getriben ..., zu kaufgelt 8 fl. und leggeld 1/2 fl. geben ... sollen
    1603 WürtLTA.2 II 345
VIII
Gebühr für ein gekauftes Gericht
  • so jemand ein gericht zue kaufen zuegelassen würdt, der soll den richtern zue kaufgelt erlegen 14 schilling hlr
    1618 WürtLändlRQ. II 226
IX Trauungsgebühr
X Bezeichnung für fränkisch reipus 
  • können ... die enkel erst [bei Abgang von Söhnen] ... auf das von demjenigen, der eine wittwe ehelichen wollte, zu bezahlende kaufgeld ansprache machen
    1793 Danz,ErbfLehen 84
XI Ersatzgeld für eine gestohlene Sache
  • þæt wé hine [Dieb] ofslean and niman eall þæt he age; and niman ærest þæt ceapgyld of ðam yrfe
    um 935 Liebermann,AgsG. 173
  • um 962 Liebermann,AgsG. 212
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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