Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufgericht

Kaufgericht

, n.


I Gericht außerhalb des ordentlichen Gerichtstermins, das idR. von einer Partei verlangt und auf ihre Kosten gehalten wird, besonders als Gastgericht (I) 
  • ein kaufgericht kost 14 tornes
    1478 Rhein-Main/GrW. I 574
  • 1484 Schwarzwald/GrW. IV 526
  • 1517 Carlebach,BadRG. I 141
  • wann ein kaufgericht begehrt wirdt, dann muß durch ein gericht erkannt werden, ob man es soll geben oder nicht
    1517 SchriesheimW. 149
  • wann ... ein frembde person eins gast- oder kaufgerichts begehrt, so ist solliche person dem gericht schuldig ein gulden ... und muss es zuvor bei den oberamptleüthen zu Heydelberg erlangen. wird auch nit erlaubt, es seie dann ein sach, die schmachwort oder ehr und gefuer antref und die partheien der ordenlicher gericht nit erwarten mögen
    1557 Wiesloch 717
  • 1572 Alsatia 1868/72 S. 486
  • 1591 BadW. 163
  • sollen durchs gantze jahr alle vier wochen kaufgericht ... gehalten werden
    1596 AdelsheimStR. 659
  • 1610 Scotti,Sayn 618
  • so einer ein selbotten gericht nit erwartten kan, kost ein kauffgericht 1 fl.
    1646 Nowak,Künzelsau 152
  • 1668 Buchen 1095
  • uf anrufen der partheien, so inner oder außer der cent gesessen, werden kaufgericht gestattet ...; kost solch kaufgericht in allem 20, 30, 40 oder 50 fl.
    1670 WürzbZ. I 2 S. 852
  • fuͤr die fremden waren die gastrechte angeordnet, ... man nannte sie auch kaufgerichte, weil sie besonders bezahlt wurden
    1785 Fischer,KamPolR. I 389
  • das zur beguͤnstigung des handels in einigen staͤdten und gegenden gebraͤuchliche gastrecht, gastgericht, kaufgericht oder iudicium peregrinorum ist dasjenige ausserordentliche und summarische gerichtliche verfahren, welches auf anrufen der fremden gegen fremde und eingesessene unterthanen oder auch manchmal der eingesessenen gegen fremde in faͤllen, wo die sachen keinen verzug oder ordentlichen proceß leiden, besonders in gewerbs- und andern ehehaften handlungen ... eintritt
    1799 Hagemann,PractErört. II 65
II Sondergericht für kaufmännische Angelegenheiten
  • 1742 Siegel,CJCamb. I 250
  • wir haben zwar in Hamburg bis ietzo kein allgemeines kauf-gerichte (curiam mercatorum) fuͤr die handels-geschaͤffte
    1768 HambGSamml. VI 405
  • es soll auch ... verstattet seyn, daß die ... fremde kaufleute ... gewisse personen aus ihren mittel zum kaufgerichte erwaͤhlen ... nebst einigen braunschweigischen kaufleuten
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 453
  • vor das kaufgericht gehoͤrende wechsel- und andere sachen
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 28
  • das kaufgericht soll nur ... in zeit des markts und so lange derselbe waͤhret ..., weiter aber nicht gehalten, noch urtheile nach solcher zeit darin gefaͤllet werden
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 147
  • 1832 Schlössing,KaufmWB. 189
unter Ausschluss der Schreibform(en):