Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufgeschäft
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Kaufgast
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Kaufgeld
kaufgenehm
Kaufgenosse
kaufgerecht
Kaufgericht
Kaufgeschäft
, n.
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Nbf. Kaufsgeschäft
I
Handelsgewerbe, Handelsgeschäft
II
Kaufkontrakt, Kaufvertrag
vgl.
Kaufhandel (III)
- 1771 HambGSamml. X 30
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- das kaufsgeschäft ist ein vertrag, wodurch der eine contrahent zur abtretung des eigenthums einer sache und der andere zur erlegung einer bestimmten geldsumme dafür sich verpflichtet1794 PreußALR. I 11 § 1
- der käufer wird während der probezeit als ein entlehner, nach verlauf dieser zeit aber das kaufgeschäft für unbedingt abgeschlossen ... angesehen1811 ÖstABGB. § 1080Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte