Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufgeschäft

Kaufgeschäft

, n.

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Nbf. Kaufsgeschäft 

I Handelsgewerbe, Handelsgeschäft
  • 1691 Stieler 1713
II Kaufkontrakt, Kaufvertrag
  • 1771 HambGSamml. X 30
  • das kaufsgeschäft ist ein vertrag, wodurch der eine contrahent zur abtretung des eigenthums einer sache und der andere zur erlegung einer bestimmten geldsumme dafür sich verpflichtet
    1794 PreußALR. I 11 § 1
  • der käufer wird während der probezeit als ein entlehner, nach verlauf dieser zeit aber das kaufgeschäft für unbedingt abgeschlossen ... angesehen
    1811 ÖstABGB. § 1080
unter Ausschluss der Schreibform(en):