Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufhändler
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Kaufgilde
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, m.
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Nbf. Kaufshändler
I
der Kaufhandel (I) treibt
- ein new kurtz rechenbüchlein, auff der linien und federn, den angehenden rechnern und allen kauffshendelern zu gut und nutz. Franckfurdt am Mayn 15461546 [Buchtitel]
- 1583 CCMarch. IV 2 Sp. 55
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- die kaufhaͤndler ... einen ehrlichen, billigen und gewissen gewinn haben moͤgen1590 HadelnPriv. 116Faksimile (ca. 157 KB)
- es wirt nit appeliert ... in sachen ... der kauffhaͤndler, so kauffen vnd verkauffen1597 Meurer,Liberey I 257Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1632 HexprozKöbbingCoesfeld 3
- ein erb. rhat ... woll alle und jede kaufhandlerer ... bei mittags zeit sich ferneren kaufhandtlens enthalten1641 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 104
- 1735 Schlüter,WestfProvR. II 118
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- soll ... keinem fremden oder auswaͤrtigen kaufhaͤndler erlaubt seyn, durch einen cleveschen guͤldegenossen ... handel zu treiben1791 NCCPruss. IX 101Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
Vertragspartei bei Kaufhandel (III)
- [bei Verkauf unter auflösender Bedingung e. besseren Kaufangebots innerh. best. Frist] erraicht solcher khauf ... zu endung bestimbter zeit ... sein würkung; ... ehender hat erster kaufshandler ... der ... gefhar nit zu entgelten1599 NÖLREntw. II 1 § 38