Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufhändler

Kaufhändler

, m.

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Nbf. Kaufshändler 

I der Kaufhandel (I) treibt
  • ein new kurtz rechenbüchlein, auff der linien und federn, den angehenden rechnern und allen kauffshendelern zu gut und nutz. Franckfurdt am Mayn 1546
    1546 [Buchtitel]
  • 1583 CCMarch. IV 2 Sp. 55
  • die kaufhaͤndler ... einen ehrlichen, billigen und gewissen gewinn haben moͤgen
    1590 HadelnPriv. 116
  • es wirt nit appeliert ... in sachen ... der kauffhaͤndler, so kauffen vnd verkauffen
    1597 Meurer,Liberey I 257
  • 1632 HexprozKöbbingCoesfeld 3
  • ein erb. rhat ... woll alle und jede kaufhandlerer ... bei mittags zeit sich ferneren kaufhandtlens enthalten
    1641 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 104
  • 1735 Schlüter,WestfProvR. II 118
  • soll ... keinem fremden oder auswaͤrtigen kaufhaͤndler erlaubt seyn, durch einen cleveschen guͤldegenossen ... handel zu treiben
    1791 NCCPruss. IX 101
II Vertragspartei bei Kaufhandel (III) 
  • [bei Verkauf unter auflösender Bedingung e. besseren Kaufangebots innerh. best. Frist] erraicht solcher khauf ... zu endung bestimbter zeit ... sein würkung; ... ehender hat erster kaufshandler ... der ... gefhar nit zu entgelten
    1599 NÖLREntw. II 1 § 38