Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufhandlohn
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Kaufhandeln
Kaufhändler
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, m.
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beim Verkauf eines Leiheguts zu zahlender Handlohn (III)
- 17. Jh. SchwäbWB. IV 292
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- 1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 195
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- kauff-handlohn wird in kauf- ... fällen von dem käuffer oder neuen erb-zinß-mann entrichtet1750 Klingner II 825Faksimile - in Google Books
- in kauf- und tauschfällen bezahlet der neue besitzer den kauf- oder tauschhandlohn1775 Adelung II 951Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)