Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufherkommen
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Kaufherkommen
, n.
bei Abschluß eines Kaufs zu beobachtendes Herkommen (II)
- wo sich ... befund, daß ... ain kaufbrief geferlicher weise und zu verhinderung des einstands anders dann im kaufherkommen aufgericht wäre, darumen sollen sie [verkaufer und kaufer] als die mainaidigen ... gestraft werden1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 184
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