Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufhof
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Kaufhausverweser
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Kaufherkommen
Kaufherr
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, m.
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I
wie Kaufhaus (I 1) mit der vorwiegenden Bedeutung: gemeinsames Verkaufshaus
- niemand sol sich auffm kauffhof ... an eins oder des andern gut vergreiffen1678 MagdebKauflBrüdersch. Art. 29
- 1739 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 879
II
Bauerngut, an dem durch Einkauf Erbleiherecht erworben wurde
- 1601 Fuchs,Untergang d. Bauernst. 70
Faksimile - in Google Books
- 1616 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 72
- 1616 Steffen,Rügen 207
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