Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflege

Kauflege

, f.

Lager für Kaufmannswaren
  • so ettlich burger oder hantwercher gwerb oder hänndl hieten mit treflichen kewffen, dieselben ir kauffleg sollen auch in die schaczung genommen werden
    15. Jh. RetzStB. 142