Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflege
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Kauflege
, f.
Lager für Kaufmannswaren
- so ettlich burger oder hantwercher gwerb oder hänndl hieten mit treflichen kewffen, dieselben ir kauffleg sollen auch in die schaczung genommen werden15. Jh. RetzStB. 142
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