Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflehen

Kauflehen

, n.


I vom Lehnsherrn gegen Zahlung eines Entgelts verliehenes Gut
  • gehoͤrent jaͤrleichen auz der hofstat ze zins 7 r. d in daz chuflehen 
    1362 RegensbUB. II 230
  • [Vollmacht für d. Untervogt,] kowflehene und lipgedinge zu tuen
    1422 KamenzUB. 248
  • 1737 Zedler XV 259
  • 1751 Buder 614
  • 1801 RepRecht IX 109
  • 1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 266
  • im falle ... der lehenherr sich dafuͤr [Verleihung e. Lehens] ein entgeld bedungen hat, ... entsteht ein kauflehen (feudum emptitium), welches jedoch wohl von einem gekauften lehen (feudum emptum), das nicht von dem lehenherrn unmittelbar, sondern von einem dritten, jedoch mit lehenherrlichem consens kaͤuflich an sich gebracht worden ist, unterschieden werden muß ...
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 163
II bäuerliches Lehen, für das bei Veräußerung unter Lebenden Kauflehnware zu zahlen ist
III
die für das Kauflehen (II) zu zahlende Kauflehnware 
  • daß ... er [beklagter] ..., wenn eltern denen kindern ihre guͤter bey lebzeiten uͤbergeben, von dem annehmer ausser der kauf- oder annehmungs-lehn auch sterbe-lehn ... erhebe
    1736 Klingner I 519
  • das kauflehn wird allezeit von dem neuen besitzer entrichtet bey vollziehung und konfirmation des kaufes
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 32
  • 1827 HalberstProvR. 24
unter Ausschluss der Schreibform(en):