Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflehen
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Kaufkonsens
Kaufkontrakt
Kaufskopie
Kaufskosten
Kaufkufe
kaufkühn
Kaufladen
Kaufland
Kauf(s)landtafel
Kauflege
Kauflehen
, n.
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I
vom Lehnsherrn gegen Zahlung eines Entgelts verliehenes Gut
- gehoͤrent jaͤrleichen auz der hofstat ze zins 7 r. d in daz chuflehen1362 RegensbUB. II 230
- [Vollmacht für d. Untervogt,] kowflehene und lipgedinge zu tuen1422 KamenzUB. 248Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- 1737 Zedler XV 259
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1751 Buder 614
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1801 RepRecht IX 109
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 266
- im falle ... der lehenherr sich dafuͤr [Verleihung e. Lehens] ein entgeld bedungen hat, ... entsteht ein kauflehen (feudum emptitium), welches jedoch wohl von einem gekauften lehen (feudum emptum), das nicht von dem lehenherrn unmittelbar, sondern von einem dritten, jedoch mit lehenherrlichem consens kaͤuflich an sich gebracht worden ist, unterschieden werden muß ...1811 Heinke,NÖLehenR. I 163Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
bäuerliches Lehen, für das bei Veräußerung unter Lebenden Kauflehnware zu zahlen ist
- aber da selb ein chauflehen giltet 30 pfenning14. Jh. PfarrkirchenUrb. 174Faksimile - in Google Books
- swer syman ist, der hat zwai lehen, ein chamerlehen und ein kauflehen14. Jh. StraubingUrb. 250Faksimile - in Google Books
III
die für das Kauflehen (II) zu zahlende Kauflehnware
- daß ... er [beklagter] ..., wenn eltern denen kindern ihre guͤter bey lebzeiten uͤbergeben, von dem annehmer ausser der kauf- oder annehmungs-lehn auch sterbe-lehn ... erhebe1736 Klingner I 519Faksimile (ca. 77 KB)
- das kauflehn wird allezeit von dem neuen besitzer entrichtet bey vollziehung und konfirmation des kaufes1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 32Faksimile (ca. 101 KB)
- 1827 HalberstProvR. 24
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