Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufleutezunft
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Kaufleutejunge
Kaufleutekompagnie
Kaufleutemeister
Kaufleuterecht
Kaufleutestube
Kaufleuteunterkäufer
Kaufleutezunft
, f.
Zunftverband der Kaufleute (I und II)
vgl.
1Gilde,
Kaufgilde,
Kaufleutegilde,
Kaufleutegildei,
Kaufleutekompagnie,
Kaufmannsamt,
Kaufmännergilde,
Kaufmannsgesellschaft (I),
Kaufmannsgilde,
Kaufmanngrafengilde,
Kaufmannsinnung,
Kaufmannskompagnie,
Kaufmannssozietät,
Kaufmannszunft,
Zunft
- von der kraumerzunft dry man, von der kaufleutzunft dry man [im Großen Rat]1327 Ulm/SchwäbWB. IV 293Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kouflütenzunft1357 Koelner,BaselSchlüssel 11
- raͧt und gemaind hand ... H.H., B.P. ... der kaufluͥtzunft zugetailt1428 IsnyStR. 198
- 1467 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 143 [ein Wort?]
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1542 ZSchwabNeuburg 16 (1888) 174
- alß die crähmer ... so weit gekommen, daß sie auß der alten verfaßung des klein bürger rechts zu dem groß bürger recht und in die kauffleute und mältzenbräuerzünffte auffgenommen sind1640 v.Glinski,KönigsbKaufm. 47
- 1655 Rügenwalde 94
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