Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflohn

Kauflohn

, m. u. n.

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I wie Kaufpreis 
  • [ist die Ware dem Käufer auf Kredit übergeben und zahlt er nicht,] so mag der verkhaufer ... das verkhauft guet nicht wider anfordern noch einziehen, sondern allain umb daz khauflon clagen
    1528 ZeigerLRb. 342
II übertragen
  • es ist ein kaufflone des bludes
    1493 Frankfurter Passionsspiel/Froning II 472
unter Ausschluss der Schreibform(en):