Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauflohn
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Käufling
Kauflohn
, m. u. n.
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I
wie Kaufpreis
- [ist die Ware dem Käufer auf Kredit übergeben und zahlt er nicht,] so mag der verkhaufer ... das verkhauft guet nicht wider anfordern noch einziehen, sondern allain umb daz khauflon clagen1528 ZeigerLRb. 342Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit