Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannsälteste
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, m.
Vorsteher einer Kaufmanngilde
vgl.
Kaufälteste
- 1716 Schirmer,KaufmWB. 97
- 1738 CCMarch. Cont. I 379
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- bey kaufleuten in handelsstädten muß außerdem die bekanntmachung auf der börse oder durch die kaufmannsältesten ... geschehen1794 PreußALR. II 1 § 423