Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannsgewerbe
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Kaufmannsfreiheit
Kaufmannsfriede
Kaufmannsfrucht
Kaufmannsgebrauch
Kaufmannsgebühr
Kaufmannsgeld
Kaufmannsgerechtigkeit
Kaufmannsgericht
Kaufmannsgeschäft
Kaufmannsgesellschaft
Kaufmannsgewerbe
, n.
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Berufstätigkeit eines Kaufmanns (I und II)
- dass kein gelt oder geltswert in irgend einem handel oder kaufmannsgewerb, er sei gross oder klein, gelegt, entlehnt oder eingenommen werde1523 ZSchwabNeuburg 2 (1875) 211
- wöliche vom adel sich in stetten ... weinschenckens oder annderer kauffmansgewerb ... gebrauchen, [sollen mit der Stadt leiden]TirolLO. 1532 IV Tit. 22Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [die Personen der allgemeinen Hofkammer sollen] sich auch mit niemands in gesellschaft kaufmansgewerb hantierung und munzhandlung begeben1537 Fellner-Kretschmayr II 249Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 201
- 1571 MittStArchKöln 18 (1889) 21
- 1572 Schlesien/Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 448
- 1769 Cramer,Neb. 92 S. 68
- 1806 Vahlkampf,Miszellen II 308
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