Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannsgilde
Artikel davor:
Kaufmannsfrucht
Kaufmannsgebrauch
Kaufmannsgebühr
Kaufmannsgeld
Kaufmannsgerechtigkeit
Kaufmannsgericht
Kaufmannsgeschäft
Kaufmannsgesellschaft
Kaufmannsgewerbe
Kaufmannsgewicht
Kaufmannsgilde
, f.
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1Gilde (I) von Kaufleuten (I und II), neuere Form für Kaufmännergilde, besonders der Tuchmacher und -händler
vgl.
Kaufleutezunft
- comansgulde ende van den greve derselver gulde1536 CartSTrond II 554Faksimile - in Google Books
- das buͤrger-recht und die kauffmanns-guͤlde1723 CCMarch. V 2 Sp. 62Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- älterleute, ältesten und sämmtliche brüderschaft der großen kaufmanns-gilde1724 RevalStR. II 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- denen in den kaufmanns-gilden und innungen stehenden handels-leuten1775 BrschwWolfenbPromt. I 18Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- gildebrief der vereinigten kaufmanns-, kraͤmer- und hoͤckergilde in der grafschaft Mark1785 Fischer,KamPolR. III 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dergleichen kaufmannsgilden ... besizen das zuͤnft-recht1785 Fischer,KamPolR. III 154Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derjenige, welcher handlung und kaufmannschaft treiben will, in die kaufmannsgilde aufgenommen seyn [muß]1786 Krünitz,Enzykl. 36 S. 619
- sie [Unternehmer der Fabriken] bedürfen zu deren [d. kaufmänn. Rechte] ausübung keiner aufnahme in die kaufmannsgilde1794 PreußALR. II 8 § 414