Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannskollegium

Kaufmannskollegium

, n.


I wie Kaufmanninnung 
  • daß sie als schiffer ... wollen ... freyen handel treiben und kauf-leuth seyn, ohne dißfalls das geringste onus bey dem kaufmanns-collegio zu tragen
    1761 Cramer,Neb. 23 S. 29
  • 1782 NCCPruss. VII 1161
II
  • kaufmanns-collegium ... eine versammlung mehrerer amts-gehuͤlfen, die von der landeshoheit oder von der ortsobrigkeit in der absicht aus kaufleuten und sonstigen personen niedergesetzt worden ist, alle handlungsstreitigkeiten nach den gesetzen und gewohnheiten zu entscheiden
    1832 Schlössing,KaufmWB. 191 mit 166