Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannszahlung

Kaufmannszahlung

, f.

Zahlung im Handelsverkehr
  • dero unterthanen keiner gehalten seyn solle, von dero eigenen scheides-muͤntze ... mehr als funffzehn thaler unter hunderten in allen ... kauffmanns- und wechsel-zahlungen anzunehmen
    1695 CCMarch. IV 1 Sp. 1326