Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmannszahlung
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Kaufmannsweib
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Kaufmannswerk
Kaufmannswert
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Kaufmannszahlung
, f.
Zahlung im Handelsverkehr
- dero unterthanen keiner gehalten seyn solle, von dero eigenen scheides-muͤntze ... mehr als funffzehn thaler unter hunderten in allen ... kauffmanns- und wechsel-zahlungen anzunehmen1695 CCMarch. IV 1 Sp. 1326Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin