Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmarkt
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, m.
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Nbf. Kaufsmarkt
I
Platz für die Abschließung von Kaufgeschäften (II), auch einzelner Kaufabschluß
vgl.
Kaufhandel (III)
- sollen sie schweeren, den kauffs- und verkaufs marckt frey und ungesperret zu halten1508 Lünig,CJMilit. 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es heisst ein kauffmarck uffgericht, uff den ich die genad müss kauffen umb mein genůg thůn1523 SchwäbWB. VI Nachtr. 2280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sein auch gemain güeter ... als die offen plätz, khaufmärkt, waid, wasser1528 ZeigerLRb. 231Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wan aber landleüt in keüfmerten bedingnussen setzen ... wurden, solche dem landrechtmäßiger züger zu keinem ... nachteil gereichen sollenum 1789 GasterLsch. 194Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Markt(tag)
- man allenthalben in den stetten und flecken jarmerkt oder kaufmerkt pflegt zu halten1566 Sehling,EvKO. I 2 S. 357Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
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Kaufsnächste
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