Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufmarkt

Kaufmarkt

, m.

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Nbf. Kaufsmarkt 

I Platz für die Abschließung von Kaufgeschäften (II), auch einzelner Kaufabschluß
  • sollen sie schweeren, den kauffs- und verkaufs marckt frey und ungesperret zu halten
    1508 Lünig,CJMilit. 4
  • es heisst ein kauffmarck uffgericht, uff den ich die genad müss kauffen umb mein genůg thůn
    1523 SchwäbWB. VI Nachtr. 2280
  • es sein auch gemain güeter ... als die offen plätz, khaufmärkt, waid, wasser
    1528 ZeigerLRb. 231
  • wan aber landleüt in keüfmerten bedingnussen setzen ... wurden, solche dem landrechtmäßiger züger zu keinem ... nachteil gereichen sollen
    um 1789 GasterLsch. 194
II Markt(tag)
  • man allenthalben in den stetten und flecken jarmerkt oder kaufmerkt pflegt zu halten
    1566 Sehling,EvKO. I 2 S. 357
unter Ausschluss der Schreibform(en):