Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufnotel
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Kaufmeister
Kaufmeß
Kaufmesse
Kaufmetzen
Kaufmutt
Kaufsnachkommung
Kaufsnächste
kaufnähme
Kaufnegotium
Kaufnosse
Kaufnotel
, f. u. m.
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Nbf. Kaufsnotel
I
förmliche Urkunde über einen Kaufvertrag, Kaufbrief
- anderst nit dann in schruften durch ordentliche kaufsnotlum 1600 OÖLTfl. II 3, 154
- bei färttigung dises kauffs notl [ein Wort?] alle ... verkhauffte stuckh ... eingeandtwortet [sind]1702 Zschokke,MetropKapitelWien 336
- kauffnotel, kauff-brief1711 Rädlein 529Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den von beyden theilen unterschriebenen kauff-brief oder die sogenannte kauff-notul1761 Cramer,Neb. 26 S. 138
- um allen zukuͤnftigen irrungen vorzubeugen, [soll] der kaufnotul ... in klaren und unbefangenen ausdruͤcken eingetragen werden1790 Thomas,FuldPrR. III 75Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
vorläufige Kaufurkunde als Grundlage für den amtlich ausgefertigten Kaufbrief
- soll jede kaufnotel, ehe sie bey amte zur ausfertigung des kaufbriefes übergeben wird, ... öffentlich angeschlagen werden1803 WeistNassau III InhKirberg 2Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)