Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufnotel

Kaufnotel

, f. u. m.

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Nbf. Kaufsnotel 

I förmliche Urkunde über einen Kaufvertrag, Kaufbrief 
  • anderst nit dann in schruften durch ordentliche kaufsnotl 
    um 1600 OÖLTfl. II 3, 154
  • bei färttigung dises kauffs notl [ein Wort?] alle ... verkhauffte stuckh ... eingeandtwortet [sind]
    1702 Zschokke,MetropKapitelWien 336
  • kauffnotel, kauff-brief
    1711 Rädlein 529
  • den von beyden theilen unterschriebenen kauff-brief oder die sogenannte kauff-notul 
    1761 Cramer,Neb. 26 S. 138
  • um allen zukuͤnftigen irrungen vorzubeugen, [soll] der kaufnotul ... in klaren und unbefangenen ausdruͤcken eingetragen werden
    1790 Thomas,FuldPrR. III 75
II vorläufige Kaufurkunde als Grundlage für den amtlich ausgefertigten Kaufbrief 
  • soll jede kaufnotel, ehe sie bey amte zur ausfertigung des kaufbriefes übergeben wird, ... öffentlich angeschlagen werden
    1803 WeistNassau III InhKirberg 2