Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufpretium

Kaufpretium

, n.

wie Kaufpreis 
  • 1703 HistBeitrPreuß. II 113
  • nebst den interessen von dem kaufpretio oder werth des guts
    1715 ActaBoruss.BehO. II 271
  • bei verlust des kaufpretii oder pfandschillings
    1719 HalberstProvR. 138
  • [soll der Magistrat] jedesmal den kaͤuffer und das wahre kauff-pretium gerichtlich [anzeigen]
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 516
  • landleute, welche ihre waaren ... vor den thoren ... verkaufen, sollen mit verlust des kaufpretii bestraft werden
    1798 v.Berg,PolR. V 345
  • kaͤufe, bey welchen das kaufpretium blos zum scheine gegeben wird, [sollen] unguͤltig seyn
    1801 RepRecht IV 184
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