Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufrecht/kaufrecht

Kaufrecht

, n., Kaufsrecht, n.
I aus einem Kauf (I) entspringendes subjektives Recht
II für den Rentenkauf geltendes objektives Recht
III Kaufsberechtigung außerhalb des Herrschaftsbezirks, Handelsberechtigung
IV Abgabe für Kaufrecht (III) 
  • 1 für (Markt-)Kaufgeschäfte außerhalb des Herrschaftsbezirks
  • 2 für Handelsberechtigung
V
  • 1 Kaufpreis
  • 2 überhaupt Verkaufserlös als Ausdruck des Geschäftsgangs
VI eine Art Grundleihe, besonders in Kärnten, bei deren Erwerb eine Geldsumme gezahlt wird (vgl. W. Fresacher, D. Bauer in Kärnten. Tl. III: Das Kaufrecht/ArchKärnten 43/44 (1955)); das dadurch erlangte Recht; das verliehene Grundstück selbst; zum Teil gleich Burgrecht, Erbleihe, Emphyteuse
VII erkaufte Waldnutzung
VIII Handänderungsgebühr bei Verkauf eines Gutes; davon auch Bezeichnung eines unter solcher Gebühr veräußerlichen Gutes
IX Zug- (Retrakt-)Recht

kaufrecht

, adj.
I
II von der Höhe des Kaufpreises
III verkäuflich