Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufrechtlehen

Kaufrechtlehen

, n.

  • "[in Kempten] mußten fallzinsige Häuser u. Hofstätten mit 1 Pfd. Heller, die fallzinsigen Gärten u. Äcker um den Fallzins ... in Jahresfrist vom Abt zu Lehen empfangen werden, sonst waren sie heimgefallen; sie hießen daher kaufrechtlehen"
    oJ. SchwäbWB. VI Nachtr. 2280
-- mit (Grundwort) Lein als Nbf. von Lehen 
  • H.W. gütlein ... gibt czinslich 1 1/2 lb. ..., hat darauf kaufrechtlein 
    1440 BayreuthLB. 15