Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufrechtsgefälle
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, n.
Zins von einem Kaufrecht (VI)
- weilen man ... anstatt der freistiftlichen verleihung auf die kaufrechts verdrittelung ... angetragen, als hat [d. Bürger] ... ein neues kaufrecht solchergestalt erhöbet, daß er 150 gulden kaufrechtsgeföhl [zahlen soll u. daß bei Besitzveränderung 1/3 des Schätzwerts zu zahlen ist]18. Jh. ArchKärnten 43/44 (1955) 157