Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufschilling
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, m.
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Nbf. Kaufsschilling
I
die den Verkäufer als Empfänger zur Gegenleistung verpflichtende Arre, Daraufgabe
- arrbon pignvs ver cohpscillingum 1100 AhdGl. IV 196Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- der kaeuffer von dem kauff-gelde, so viel als sich der kauff-schilling erstreckt, an sich halten [soll]1623 Westphalen,Mon. III Vorw. 137Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- solle ... derienige den vorzug haben, welcher ... zugleich den kauf-schilling wuͤrklich offeriret ... auch das kaufgeld so gleich baar mit zur stelle gebracht hat1762 Wiesand 718Faksimile - in Google Books
- oJ. Chr. Thomasius, de arrhis emptionum; vom kauff-schillinge oder hafft-pfennige (1702) Buchtitel
II
Kaufpreis
- welcher burger ... ainem frembden ... guet ... abkaufen ... würde, der soll den kaufschilling nit von handen lassen, eß seie dann zuvor gemainer stat umb ir abzuggelt ... bezalt worden1520 ÜberlingenStR. 305Faksimile (ca. 94 KB)
- costen ... wellte er im sampt dem koufschilling nach zugsrecht ... erleggen1554 HönggMeierg. 53
- gegen erlegung der sätz, pfandt und khauf schilling, darumb sy ... verkhaufft worden1554 Schrötter,ÖStaatsr. V 467Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das sy [Verkäufer] ... alle beschwerden, zins, rent und gülten ... antzaigen und an dem koufschilling nach chur und anzal abziehen1562/64 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 97Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wuerde ein khauf dahin gestelt, waß einer oder mehr ehrlich männer für billich achten ..., so erraicht ... derselbe sein bestand, wann diejenige, in deren willen solches gesezt, den khaufschilling bestimben1599 NÖLREntw. II 1 § 22
- wann ... der verkauffer das verkaufft gut ohne sein betrug ... nicht uͤberantworten koͤndt ... soll er allein dem kauff-schilling wider zu geben pflichtig seyn1610 PfalzLR. 431Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1610 SchriesheimW. 171
- da einiger sein gutt verkeufft, der kein viehe hett, der man wehre einer ehrw. fr. ... vor das churmundt den 10ten ₰ dess kauffsschillings schuldig1615 Eifel/GrW. II 600Faksimile (ca. 221 KB)
- 1616 RhW. II 1 S. 144
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- ein weib ... kan den kauf [ihres Gutes an d. Ehemann] ... nicht wiederruffen, sondern sie muß sich mit dem kauf-schilling begnugen lassen1627 BöhmLO. M 45Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- 1628 MünchenStR.(Auer) 267
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- lex commissoria, ein gesetz, wann der kauffer den kaufschilling nicht auff bestimpte zeit erlegt, so mag der verkauffer mit dem kauff hindersich gehenFrischlin(Frankf. 1631) 555Faksimile - in Google Books
- 1668 CCMarch. II 5 Sp. 33
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- kaufbriefen, worinnen der kaufschilling viel höher, als die bezahlung würklich beschiehet, eingebracht wird1686 MHungJurHist. V 2 S. 309
- 1705 KlugeBeamte I2 441
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- der loͤser [solle] ... den gantzen kaufschilling ... sambt dem weinkauff ... offeriren und erstatten1715 BadLO. 125Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- der preis oder kaufschilling, welcher für die waare oder verkaufte sache bedungen wird, soll in pretio vero certo justo ... bestehen1756 CMax. IV 3 § 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der abzug eines kreuzers vom gulden kaufschilling und das bishero davon bestrittene zechen ... verboten seyn solle1761 SammlBadDurlach III 50Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der kaufschilling muß in baar geld bestehen ... [oder es] muß doch wenigist baar geld fuͤr die waar pactirt seyn1765 Kreittmayr,AnmCMax. IV 160
- 1772 RepStaatsVerwBaiern II2 62
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- 1773 Moser,KreisVerf. 757
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- 1780 SteirEinl. 17
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- 1780 SteirEinl. 29
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- ehemals hielt man ... den fuͤr ein verkauftes gut erloͤsten kaufschilling fuͤr unbeweglich1785 Fischer,KamPolR. II 372Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kaufschilling. das kaufpretium, wofuͤr der verkaͤufer seine sache dem kaͤufer uͤberlaͤßt1801 RepRecht IX 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ding-schluͤssel oder trinkgelder sind zum kaufschilling zu schlagen1808 WirtRealIndex I 36Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- er [verkauf] ist abgeschlossen und das eigenthum ... geht ... auf den käufer über, sobald man über die sache und den preis einig ist, ohne daß dazu die übergabe der sache oder zahlung des kaufschillings vorausgehen mußBadLR. 1809 Satz 1583Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- kann eine gemeinschaftliche sache ... nicht ... getheilt werden, so ist sie ... zu verkaufen und der kaufschilling unter die theilhaber zu vertheilen1811 ÖstABGB. § 843Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die übergabe zum eigenthume die bezahlung des kaufschillings voraussetzt1830 Puchta,Justizämter II 351Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
Handänderungsgebühr bei Grundstücksverkauf
- welicher seine glegen güeter ... verkauft oder verendert, ... dasz der, so kauft und annimpt, soll pflichtig ... sin ze geben ... von ie einem pfund pfening insonder 1 ß ₰ ze kaufschilling1447 Thurgau/GrW. V 132Faksimile (ca. 294 KB)
- wer glegne güter kouft, die ... biszher ... die koufschiling geben, die sollen füro ouch koufschiling zu geben schuldig sein1576 Thurgau/GrW. VI 341Faksimile (ca. 271 KB)
IV 2
Ablösung von Frondienst
- Düepjohan 2 oder 3 fuessdienste ad 1 1/2 kopschill.1678 CTradWestf. V 259Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster