Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufschlag

Kaufschlag

, m.


I ursprünglich Handschlag als Zeichen des Kaufabschlusses?
  • die teutschen pflegten die berichtigung des kaufes durch darreichung der hände anzuzeigen. daher der zuschlag, kauf-schlag bekannt ist
    1758 Estor,RGel. II 534
  • 1786 Krünitz,Enzykl. 36 S. 663
  • "wie es allgemein und nicht nur in Livland im Mittelalter üblich war, wurde der Handel durch den kopslach, einen Handschlag der Beteiligten, abgeschlossen" 
    oJ. Redlich,SitteLivlKfm. 41 [vergleiche aber Brüch/ZDA. 83 S. 92]
II (Verhandlung über) einzelnes Kaufgeschäft
  • dat hie [Ehemann] hôer ende der kinder gôet verdrinckt ende in dronckenschap mit gecken [vgl. 1geck] côepslâegen thôebrenget
    1517 LSchrP. 246
  • das sich ... G.L. ... vnd H.S. dysen hirnach geschrieben kauffschlags entlichen gantz abgeredt vnd beschlossen haben
    1525 MittZwickau 6 (1899) 91
  • 1591 Fischart,Daem. 185b
  • eine angefallene erbschafft, getroffenen kauff-schlag, gemachten tausch ... sollen dieselbe vor vnsere cantzleyen ... gebracht ... werden
    1656 HessSamml. II 407
III kaufmännische Betätigung
  • das aller gemeyner handel und kaufslag ... alleine umb pfund oder umb pfenninge ... geboten ... werden sol
    1456 ArchUFrk. 22 (1874) 123
  • als wir ... unser stat E. ... zugelassen, wie sie [auf den Jahrmärkten] alle stendt des kaufschlags ordnen und setzen sollen
    1484 Eberbach aN. 102
  • alle die vom adel kauffschlege vnd handel treiben ..., die sol man straffen
    1594 Spangenb.,Adelsp. II 347
IV wirtschaftlicher Verkehr von Kaufleuten 
V in Westflandern Gebühr für den Zuschlag bei einem öffentlichen Verkauf
VI amtliche Preisfestsetzung
  • [1491 wurde] ein koufschlag der früchten gemacht
    oJ. SchweizId. V 1111