Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufschmalz

Kaufschmalz

, n.

Schmalz, das der Herrschaft zu einem bestimmten (geringen) Preis verkauft werden muß
vgl. Kaufhafer
  • schmalz wird alhier keines gedient, wohl aber haben die unterthanen insgesamt der herrschaft ... 2500 lb. kaufschmalz zu stellen
    1749 Wimbersky 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):