Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufschoß

Kaufschoß

, m.

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bei dem Verkauf von Grundstücken erhobene Abgabe
  • sollen die professores und universitaͤts-bediente, so allda haͤuser kauffen und in denselben keine buͤrgerliche nahrung treiben, ... von dem kauff-schosse ihrer haͤuser, welche sonsten alle einwohner ... erlegen muͤssen, befreyet sein
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1360
  • daß im tausch der kauf-schoß weiter nicht als von demjenigen, was daruͤber oder nachgegeben wird, zu entrichten
    1731 Ludewig,Anzeigen I 218
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 670