Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufschreiben
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Kaufschlag
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kaufschlagen
Kaufschlagung
kaufschlagsweise
Kaufschluß
Kaufschmalz
Kaufschoß
Kaufschreiben
, n.
I
Niederschrift eines Kaufvertrags oder der Vertrag selbst
vgl.
Kaufbrief
- bei schliessung eines kauffes ... erhält der gemeinschreiber vom kaufschreiben 18 kr.1702 ZMährSchles. 10 (1906) 279.
II
auch beim Ausgedinge (I)
- oJ. SchwäbWB. VI Nachtr. 2280
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